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BAG, 15.12.1960 - 2 AZR 79/59 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kündigungsschutzprozesses - Tod des Arbeitnehmers - Klage weiterverfolgende Erben - Erledigung der Hauptsache - Feststellungsantrag - Abfindung
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 09.01.1959 - IV Sa 123/58
- BAG, 15.12.1960 - 2 AZR 79/59
Papierfundstellen
- BAGE 10, 244
- NJW 1961, 623 (Ls.)
- MDR 1961, 356
- BB 1961, 177
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Baden-Württemberg, 09.01.1959 - IV Sa 123/58
Auszug aus BAG, 15.12.1960 - 2 AZR 79/59
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15« Dezember i960 durch den Senatspräsidenten Dr. Müller, die Bundesrichter Schilgen und Dr, Meier-Scherling sowie die Bundesarbeits richter Bresch und Riedel für iecht erkannt! Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Außenkammern Stuttgart - IV0 Kammer - vom 9« Januar 1959 - IV Sa 123/58 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen 0.
- BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94
Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus dem …
Insbesondere sind die Urteile in BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330 und in BFHE 61, 370, BStBl III 1955, 343 nicht bereits deshalb zu überprüfen, weil Abfindungen i. S. des § 9 KSchG nach der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder Arbeitsentgelt, noch Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt, noch vertraglichen oder deliktischen Schadensersatz, sondern einen Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust verursachte Beeinträchtigung des sozialen Besitzstandes darstellen (BAG-Urteile vom 20. Juni 1958 2 AZR 271/55, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts -- Arbeitsrechtliche Praxis -- AP -- Nr. 1 zu § 113 AVAVG -- a. F. --; vom 15. Dezember 1960 2 AZR 79/59, AP Nr. 21 zu § 3 KSchG; vom 22. April 1971 2 AZR 205/70, AP Nr. 24 zu § 7 KSchG;… Hueck/von Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz, § 10 Rdnr. 21 m. w. N.). - BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 769/95
Auflösungsantrag nach Betriebsübergang
Eine gerichtliche Auflösung kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Auflösungszeitpunkt noch Bestand hatte (BAG Urteil vom 15. Dezember 1960 - 2 AZR 79/59 - BAGE 10, 244 = AP Nr. 21 zu § 3 KSchG;… KR-Spilger, 4. Aufl., § 9 KSchG Rz 32;… Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 9 Rz 31;… Löwisch, KSchG, 7. Aufl., § 9 Rz 26; Ascheid, KSchR, 1993, Rz 797;… Kittner/Trittin, aaO, § 9 KSchG Rz 9;… Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 1196; Auffarth, DB 1969, 528 ff.). - BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 504/86
Auslegung eines Abfindungsvergleichs
Zwar ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auflösungszeitpunkt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für das Auflösungsurteil (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1960 - 2 AZR 79/59 - BAGE 10, 244 = AP Nr. 21 zu § 3 KSchG).
- BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 533/89
Abfindungsberechnung nach Rationalisierungsabkommen
Hieraus folgt, daß die Abfindung nach dem Rationalisierungsschutzabkommen die gleichen Zwecke verfolgt wie die Kündigungsabfindung und die Sozialplanabfindung; sie dient somit dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des erworbenen Besitzstandes und hat weiterhin Überleitungs- und Vorsorgefunktionen (vgl.. zur Kündigungsabfindung BAGE 10, 244 = AP Nr. 21 zu § 3 KSchG ; zur Sozialplanabfindung BAGE 31, 176, 188 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972). - BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 348/81
Abfindung - Kündigung
Sie ist ihrem Wesen nach die Entschädigung dafür, daß der Arbeitnehmer wegen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seine Stelle aufgibt, obwohl ein sozial zu billigender Kündigungsgrund für die arbeitgeberseitige Kündigung nicht vor liegt (vgl. BAG 10, 244 = AP Nr. 21 zu § 3 KSchG). - LAG Düsseldorf, 19.06.1998 - 11 (12) Sa 1851/97
Einheitliches Arbeitsverhältnis in gemeinsam von mehreren Unternehmen geführten …
Eine gerichtliche Auflösung, die ein Arbeitnehmer im übrigen nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG (ordentliche Kündigung) bzw. § 13 Abs. 1 S. 3 KSchG (außerordentliche Kündigung) nur im Rahmen eines Prozesses beantragen kann, in dem durch Klage oder Widerklage rechtzeitig die Feststellung nach § 4 S. 1 KSchG verlangt worden ist (BAG v. 29.05.1959 - 2 AZR 450/58 - AP Nr. 19 zu § 3 KSchG;… Hueck/v.Hoyningen-Huene, a. a. O., § 9 Rz. 23), kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Auflösungszeitpunkt noch Bestand hatte (BAG v. 15.12.1960 - 2 AZR 79/59 - AP Nr. 21 zu § 3 KSchG; BAG v. 20.03.1997 - 8 AZR 769/95 - EzA § 613 a BGB Nr. 148 m. w. N.). - BAG, 22.04.1971 - 2 AZR 205/70
Kündigungsabfindung - Schadenersatzanspruch
Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, daß eine Kündigungsabfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht etwa Ersatz für Arbeitsentgelt oder sonstigen Schadenersatz darstellt, sondern einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BAG 10, 244 = AP Nr. 21 zu § 3 KSchG Bl. 594- R; BAG AP-Nr. 1 zu § 8$0 ZPO Bl. 1031; Auffarth- Müller, Kündigungsschutzgesetz, I960, § 8 Anm. 5;… Herschel-Steinmann, Kündigungsschutzgesetz, 5. Aufl. 1961, § 8 Anm. 3 5 Öueck, Kündigungsschutzgesetz, 6. Aufl. 1968, § 8 Anm. 7, 7° Aufl. 1970, § 10 Anm. 105 Neumann, AR-Blattei (D) Kündigungsschutz VI Kündigungsabfindung H II; Rohlfing-Rewolle, Kündigungsschutzgesetz, 1970, § 10 Anm. 1). - BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 588/83 Zu Recht wendet die Revision hier gegen ein, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10, 244) im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers vor dem Kündigungstermin das Arbeitsverhältnis nicht mehr durch Urteil aufgelöst werden und deshalb auch kein von den Erben verfolgbarer Abfindungsanspruch entstehen könne.
- BAG, 22.02.1984 - 7 AZR 409/81 In der Entscheidung vom 15. Dezember I960 - 2 AZR 79/59 - (BAG 10, 241 = AP Nr. 21 zu § 3 KSchG) hat das Bundesarbeitsgericht eine Erledigung der Hauptsache angenommen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer nach Erhebung der KUndigungsschutzklage, aber vor dem Kündigungstermin stirbt.